Satzung des Vereins FBI – Ferienbetreuungsinitiative Gonsenheim in Mainz-Gonsenheim

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

(1)   Der Verein führt den Namen „FBI – Ferienbetreuungsinitiative Gonsenheim“.

 

(2)   Er hat seinen Sitz in Mainz und ist in das Vereinsregister einzutragen.

(3)   Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März eines jeden Jahres und endet zum

      28. Februar des darauf folgenden Jahres.

 

(4)   Der Verein beabsichtigt, sich einem Dachverband der freien Jugendhilfe anzuschließen.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos im Sinne der Abgabenordnung tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Erträge und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Aufgaben des Vereins

 

(1)   Der Verein hat das Ziel, Träger einer im Stadtteil Mainz-Gonsenheim einzurichtenden Ferienbetreuung für Kinder im Grundschulalter zu sein und insoweit an der Erfüllung der in § 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) formulierten Aufgaben der Jugendhilfe mitzuwirken.

(2)   Der Verein soll möglichst viele Bürgerinnen und Bürger der Stadt Mainz, des Stadtteils Gonsenheim sowie möglichst viele der in diesem Raum ansässigen Unternehmen für die Mitgliedschaft im Verein gewinnen.

(3)   Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Umlagen, Spenden und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.


§ 4

Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person und jedes Unternehmen werden, wenn sie bereit sind, die Aufgaben des Vereins ideell zu unterstützen und sich verpflichten, den vom Vorstand beschlossenen Beitrag monatlich zu leisten. Die Verpflichtungserklärung erfolgt gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich und unter Angabe des Namens und ggf. des Alters und der Wohnung einzureichen.

(2)   Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung           wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen ist;

b) durch Tod,

c) durch Ausschluss.

 

(3)   Der Ausschluss kann vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

     Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn Mitglieder ihren   

     Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Interessen des    

     Vereins grob zuwider handeln. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist

     dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich

     persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über  

     den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht

     innerhalb eines Monats das Recht auf Widerspruch gegenüber der

     Mitgliederversammlung zu.  Diese entscheidet in ihrer nächsten Sitzung endgültig.

     Mit Kenntnis des Mitglieds von der Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen die

     Mitgliedschaftsrechte.


§ 5

Organe

 

Organe des Vereins sind:

1.      die Mitgliederversammlung,

2.      der Vorstand.



§ 6

Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung obliegen:

 

a)     die Wahl der Vorstandsmitglieder,

b)     die Entgegennahme des Jahresberichts über die Geschäftsführung und der Jahresrechnung,

c)      die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

d)     die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

e)     die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

f)        die Wahl der Prüfer für das jeweils folgende Geschäftsjahr.


§ 7

Sitzungen und Beschlüsse der  Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.

(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch eine schriftliche Einladung der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

(3)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder schriftlich durch begründeten Antrag durch mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung in der in Absatz 2 genannten Form soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

(4)   Anträge, weitere Angelegenheiten nachträglich auf die mit der Einladung zugegangene Tagesordnung zu setzen, sind schriftlich mit einer Frist von drei Tagen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung. Werden solche Anträge erst in der Mitgliederversammlung gestellt, bedürfen sie zu ihrer Annahme einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(5)   Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vereins, im Falle der Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(6)   Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden, abgesehen von § 11, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7)   Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in welche die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind und die von der oder dem Vorsitzenden und dem schriftführenden Mitglied zu unterschreiben ist.

 

§ 8

Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(2)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(3)   Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(4)   Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu berufen. Das Amt dieses Vorstandsmitgliedes endet mit der nächsten Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9

Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind; insbesondere legt der Vorstand den Mitgliedsbeitrag fest. Er hat, soweit ihre Zuständigkeit gegeben ist, der Mitgliederversammlung Beschlussvorschläge zu unterbreiten.

 

 

§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

(1)   Der Vorstand tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden, bei Verhinderung auf Einladung der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand einzuberufen.

(2)   Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung die oder der stellvertretende Vorsitzende.

(3)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.


(4)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit nach der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5)   Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind und die von der oder dem Vorsitzführenden und mindestens einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

(6)   Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

 

§ 11

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

(1)   Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur von einer

     zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der  

     Beschluss über eine Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins 

     bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln [gesetzlich: drei Vierteln] der erschienenen

     Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes ist das

     Vermögen dem angeschlossenen Dachverband der freien Jugendhilfe zu

     übertragen, der es dem satzungsgemäßen Zweck entsprechend zu

     gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.

 

 

§ 13

In-Kraft-Treten der Satzung

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am

27. November 2000 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen ist.