Satzung des Vereins FBI – Ferienbetreuungsinitiative
Gonsenheim in Mainz-Gonsenheim
§ 1
(1) Der Verein
führt den Namen „FBI – Ferienbetreuungsinitiative Gonsenheim“.
(2) Er hat seinen Sitz in Mainz und ist in das
Vereinsregister einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März eines
jeden Jahres und endet zum
28. Februar des darauf folgenden Jahres.
(4) Der Verein beabsichtigt, sich einem
Dachverband der freien Jugendhilfe anzuschließen.
§ 2
Zweck des
Vereins
Der Verein dient
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos
im Sinne der Abgabenordnung tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Erträge
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Aufgaben des
Vereins
(1) Der Verein hat das Ziel, Träger einer im
Stadtteil Mainz-Gonsenheim einzurichtenden Ferienbetreuung für Kinder im
Grundschulalter zu sein und insoweit an der Erfüllung der in § 1 des
Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG)
formulierten Aufgaben der Jugendhilfe mitzuwirken.
(2) Der Verein soll möglichst viele Bürgerinnen
und Bürger der Stadt Mainz, des Stadtteils Gonsenheim sowie möglichst viele der
in diesem Raum ansässigen Unternehmen für die Mitgliedschaft im Verein gewinnen.
(3) Der Verein finanziert die Durchführung
seiner Aufgaben durch Beiträge, Umlagen, Spenden und andere finanzielle Mittel,
soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und juristische Person und jedes Unternehmen
werden, wenn sie bereit sind, die Aufgaben des Vereins ideell zu unterstützen
und sich verpflichten, den vom Vorstand beschlossenen Beitrag monatlich zu
leisten. Die Verpflichtungserklärung erfolgt gegenüber dem Vorstand, der über
die Aufnahme entscheidet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich und unter Angabe
des Namens und ggf. des Alters und der Wohnung einzureichen.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die
Erklärung wird zum Schluss des
Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens einen Monat vor
Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen ist;
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
(3) Der Ausschluss kann vorgenommen werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe liegen insbesondere
vor, wenn Mitglieder ihren
Verpflichtungen nicht nachkommen oder in
sonstiger Weise den Interessen des
Vereins grob zuwider handeln. Vor der
Beschlussfassung über den Ausschluss ist
dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich oder schriftlich vor dem
Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über
den Ausschluss ist mit Gründen zu
versehen. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht
innerhalb eines Monats das Recht auf
Widerspruch gegenüber der
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet in ihrer nächsten Sitzung
endgültig.
Mit Kenntnis des Mitglieds von der
Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen die
Mitgliedschaftsrechte.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind:
1.
die
Mitgliederversammlung,
2.
der Vorstand.
§ 6
Rechte und
Pflichten der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) die Entgegennahme des Jahresberichts über
die Geschäftsführung und der Jahresrechnung,
c)
die
Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Beschlussfassung über
Satzungsänderungen,
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins,
f)
die Wahl der Prüfer
für das jeweils folgende Geschäftsjahr.
§ 7
Sitzungen und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus
sämtlichen Mitgliedern des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal jährlich statt. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem
Termin durch eine schriftliche Einladung der oder des Vorsitzenden oder der
oder des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen und die vom Vorstand
festzusetzende Tagesordnung enthalten.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins
liegt, oder schriftlich durch begründeten Antrag durch mindestens ein Viertel
der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens drei Wochen nach Eingang
des Antrages einzuberufen. Die Einladung in der in Absatz 2 genannten Form soll
zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher unter Angabe der
Tagesordnung erfolgen.
(4) Anträge, weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die mit der Einladung zugegangene Tagesordnung zu setzen, sind
schriftlich mit einer Frist von drei Tagen vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand des Vereins einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Werden solche Anträge erst in der Mitgliederversammlung gestellt, bedürfen sie
zu ihrer Annahme einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der oder
dem Vorsitzenden des Vereins, im Falle der Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die
Beschlüsse werden, abgesehen von § 11, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, in welche die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind
und die von der oder dem Vorsitzenden und dem schriftführenden Mitglied zu
unterschreiben ist.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der oder dem
Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.
Wiederwahl ist zulässig.
(4) Mitglieder des Vorstandes können sich in
dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so hat der Vorstand
das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu berufen. Das Amt
dieses Vorstandsmitgliedes endet mit der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 9
Rechte und
Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind;
insbesondere legt der Vorstand den Mitgliedsbeitrag fest. Er hat, soweit ihre
Zuständigkeit gegeben ist, der Mitgliederversammlung Beschlussvorschläge zu
unterbreiten.
§ 10
Sitzungen und
Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand
tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden, bei Verhinderung auf Einladung
der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal im Jahr zusammen. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
ist der Vorstand einzuberufen.
(2) Den Vorsitz
führt die oder der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung die oder der
stellvertretende Vorsitzende.
(3) Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit nach der Zahl der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Über jede
Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen
sind und die von der oder dem Vorsitzführenden und mindestens einem weiteren
Mitglied zu unterzeichnen ist.
(6) Der Vorstand
bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
§ 11
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Eine
Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur von einer
zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Beschluss über
eine Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins
bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln [gesetzlich: drei Vierteln] der erschienenen
Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes ist das
Vermögen dem
angeschlossenen Dachverband der freien Jugendhilfe zu
übertragen,
der es dem satzungsgemäßen Zweck entsprechend zu
gemeinnützigen
oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 13
In-Kraft-Treten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung
am
27. November 2000 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald
der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen ist.